Das Ausstellen einer Ausfallrechnung für Behandlungstermine, die nicht wahrgenommen werden, stößt auf Unverständnis und Ablehnung. Hierzu eine Erläuterung:
Meine Praxis wird nach einem Bestellsystem geführt, d.h. Behandlungen werden nur nach vorheriger Terminvereinbarung durchgeführt.
Die Vereinbarung eines Behandlungstermins ist eine Form des Dienstvertrages gemäß den §§ 611 ff BGB, der seine Geltung als Pflicht für beide Seiten entfaltet - sowohl für denjenigen, der den Dienst in Anspruch nehmen möchte als auch für denjenigen, der den Dienst erbringt.
Dieser Dienstvertrag wird zwischen Praxis und Patient abgeschlossen:
- Der Patient bittet um eine Terminvereinbarung.
- Die Praxis nennt einen konkreten Termin.
Die Einhaltung der Schriftform ist nicht erforderlich. Der Dienstvertrag kann auch fern-/mündlich abgeschlossen werden. Es handelt sich um eine Reservierung: d.h. zu einer vereinbarten Zeit wird eine bestimmte Leistung angeboten.
Die Praxis verpflichtet sich, die für die Behandlung erforderlichen Räumlichkeiten, Behandlungs-materialien und den/die Therapeuten/-in zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug erhält die Praxis einen Vergütungsanspruch für die Behandlung.
Der Patient ist vertraglich berechtigt, die Behandlung durch die Praxis einzufordern. Er ist verpflichtet, den Vergütungsanspruch zu bezahlen (bei gesetzlich Versicherten wird der Vergütungs-anspruch durch die jeweilige Krankenkasse erstattet, sofern vom Patienten ein gültiges Rezept vorgelegt wurde).
Nimmt der Patient den vereinbarten Behandlungstermin nicht wahr, so spricht das Gesetz von Annahmeverzug durch den Patienten.
§ 615 Satz 1 BGB regelt, den Vergütungsanspruch der Praxis in diesem Fall, unabhängig aus welchem Grund, der Patient den Termin nicht wahrnehmen kann.
Die Praxis wird bezogen auf den versäumten Behandlungstermin, von der Pflicht zur Behandlung befreit, behält aber den Vergütungsanspruch.
Der Inhalt dieses Paragrafen lautet:
„Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.“
Der Grundgedanke des Gesetzes besteht darin, dass der Dienstleister, in diesem Fall die Praxis im Rahmen der Erwerbstätigkeit auf den Vergütungsanspruch angewiesen ist. Ein Dienstleister stellt Zeit, Personal, Räumlichkeiten und Behandlungsmaterialien zur Verfügung. Er soll deshalb seinen Vergütungsanspruch nicht aufgrund von Vorkommnissen verlieren, die im Risikobereich des Dienstberechtigten (hier: des Patienten) liegen.
Der Vergütungsanspruch bleibt daher unabhängig davon bestehen, ob der Patient schuldlos an der Wahrnehmung des Termins gehindert war, oder ob ein schuldhaftes Verhalten zu Grunde lag.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auch im Falle der Nichtwahrnehmung oder Absage eines vereinbarten Behandlungstermins der Vergütungsanspruch für diesen Termin grundsätzlich bestehen bleibt.
Werden Behandlungstermine 24 Stunden im Voraus abgesagt, wird keine Ausfallgebühr fällig.
Wird der Termin nicht rechtzeitig abgesagt und gelingt es, der Praxis den Behandlungstermin an einen anderen Patienten zu vergeben, wird der Vergütungsanspruch ebenfalls nicht geltend gemacht. Die Ausfallgebühr entfällt.
Immer geltend gemacht wird der Vergütungsanspruch, wenn der Patient ohne jede Rücksprache nicht zum Behandlungstermin erscheint. Die Praxis hat in diesem Fall keine Möglichkeit den Termin anderweitig zu vergeben.